Satzung des "Förderkreis US HEIMATHUS e.V."
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderkreis US HEIMATHUS e.V.". Er ist mit Sitz Kastanienallee 18 in 21365 Adendorf unter Nr. 1787 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, wobei es hierbei gelten soll, die Sammlung Heinrich Karl Kühne zu bewahren, zu vermehren, zu erschließen und sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, Kindern und Jugendlichen einen Einblick in die Kulturgeschichte Adendorfs zu vermitteln.
Zur Erfüllung des Satzungszweckes beteiligt sich der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Unterhaltung des Gebäudes, in dem die Sammlung Heinrich Karl Kühne untergebracht ist und öffnet es für die Allgemeinheit.
Der Verein verfolgt ausschließlich kulturelle und andere gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordung. Er verfolgt keine politischen oder wirtschaftlichen Ziele.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen bzw. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts durch Auflösung oder Austritt.
Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens 3 Monate zuvor schriftlich zu erklären.
Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwider handeln oder das Ansehen des Vereins erheblich beeinträchtigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann Berufung, an die Mitgliederversammlung gerichtet, einlegen.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: 1. dem/der ersten Vorsitzenden,
2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
3. dem/der dritten Vorsitzenden, zugleich Schriftführer/ Schriftführerin
4. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und
5. einem weiteren Vorstandsmitglied als dem Vertreter/ der Vertreterin der Eigentümer der Sammlungen Heinrich Karl Kühne
Die Vorsitzenden und der Vertreter/ die Vertreterin der Eigentümer bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich jeweils von einem der Vorsitzenden gemeinsam mit dem Eigentümervertreter/ der Eigentümervertreterin vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er übt seine Funktion bis zur Wahl des neuen Vorstandes aus. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so hat auf einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl zu erfolgen. Diese Wahl gilt für die Dauer der Amtszeit des/ der Ausgeschiedenen.
Der Vertreter/ die Vertreterin der Eigentümer wird auf Vorschlag des Eigentümers gewählt. Es steht dem Eigentümer frei, diese Funktion selbst zu übernehmen.
Der Vorstand hält nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf Einladung des/ der Vorsitzenden Sitzungen ab. Die Einladung erfolgt mindestens 7 Tage vr dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordung.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters/ der Vertreterin der Eigentümer.
§6 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Der Vorstand legt Ort und Termin fest. Der/ die Vorsitzende lädt schriftlich ein. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt mit Angabe der Tagesordung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordung müssen mindestens zehn Tage vor dem Termin dem Vorstand vorliegen.
Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Alle Beschlüsse, einschließlich der Wahlen, ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.
Die Mitgliederversammlung bestellt zur Kontrolle der Kassenführung zwei Kassenprüfer und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie einem etwa bestellten Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§7 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe des Mitgliederbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist befugt, in Ausnahmefällen den Einzelbetrag herabzusetzen. Der Beitrag körperschaftlicher Mitglieder wird durch Vereinbarung mit dem Vorstand festgesetzt.
§8 Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§9 Aufwandsentschädigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes leisten ihre Arbeit für den Verein ehrenamtlich.
§10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen materieller Art bedürfen einer Zweidrittel- Mehrheit der Mitgliederversammlung und sind spätestens in der Einladung zu der Mitgliederversammlung in der Tagesordung bekannt zu geben.
Ohne erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Eigentümer bevollmächtigt, vom Registergericht geforderte Änderungen vorzunehmen.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist gegebenenfalls ein Rumpfjahr.
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein endet durch Auflösung oder Aufhebung. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht auf Teilnehmer der Versammlung, durch schriftliche Vollmacht, übertragen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Museumsverein für das Fürstentum Lüneburg e.V. Dieser soll - soweit es sich um Bestandteile der Sammlung handelt - diese als Leihgabe in der Sammlung belassen.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Dies Sitzung tritt am 04.01.2005 in Kraft.
Gez.: E. Kühne